Weihnachtsbeleuchtung

07.12.2021
Weihnachtsbeleuchtung

Wenn die Freude des Nachbarn an bunt blinkender Weihnachtsbeleuchtung das nachbarliche Verhältnis trübt.

Mit der Entwicklung der LED-Leuchtmittel und dem grossen Angebot an Weihnachtsbeleuchtungen ist der Trend nach viel und vielfältigen Weihnachtsbeleuchtungen an den Häuserfassaden und in privaten Gärten unübersehbar. Hat früher eine Kerze in einer Laterne Wärme und Freude verbreitet, wird das private Haus und der Garten nun mit Lichterketten und manchmal auch mit blinkenden Sternen und allerlei Figuren vom Rentier über den Schneemann bis zum Esel geschmückt. Was den einen erfreut, kann vom Nachbarn als Belästigung und Störung empfunden werden. Es stellt sich daher die Frage, welche Regeln für die Festtagsbeleuchtung gelten.

 

Aussenbeleuchtungen

Neben den funktionalen Aussenbeleuchtungen wie die Belichtung von Zugangswegen und Vorplätzen geht es im Dezember und Januar vor allem um die Zierbeleuchtungen, insbesondere um die Weihnachtsbeleuchtungen an privaten Häusern oder in Gärten und teilweise auch innerhalb grossflächiger Fensterflächen.

 

Bewilligungspflicht?

Grundsätzlich sind Weihnachtsbeleuchtungen nicht baubewilligungspflichtig. In der Regel sind die Weihnachtsbeleuchtungen temporär installiert und stellen, jedenfalls wenn sie nicht übermässig sind, keine störende oder schädliche Belastung dar. Demgegenüber sind dauerhafte Installationen und der regelmässige Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen, oder ähnliche künstliche himmelwärts gerichtete Lichtquellen verboten. Der vorübergehende Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen, darf weder für die Tiere noch Pflanzen schädliche Immissionen verursachen und bedarf einer Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 27 EG UWR).

 

Rechtsgrundlagen

Weihnachtsbeleuchtungen wie auch andere Lichtemissionen aus privaten Gebäuden und Anlagen fallen in den Geltungsbereich des Umweltschutzgesetzes (USG). Das Umweltschutzgesetz sieht in seinem Zweckartikel unter anderem den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen und lästigen Einwirkungen vor (Art. 1 Abs. 1 USG). Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Als Einwirkungen gilt auch künstlich erzeugtes Licht (AGVE 2013, Seite 159). Nach dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip von Art. 11 USG werden Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Dabei sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Diese Emissionsbegrenzungen können verschärft werden, wenn die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Eine dem Ortsgebrauch entsprechende Weihnachtsbeleuchtung ist in der Regel weder schädlich noch lästig. Auch bei übermässigen Dekorationen mit Leuchtobjekten ist nicht zwingend, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden.

Hingegen gilt immer das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip. Entsprechend können mit entsprechenden Anordnungen die Emissionen beschränkt und die Einwirkungen auf die Umwelt reduziert werden.

Demgegenüber kann sich der Eigentümer der Weihnachtsbeleuchtung auf die Eigentumsgarantie und allenfalls weitere Grundrechte wie persönliche Freiheit oder Kunstfreiheit berufen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit und des gesetzlichen Rahmens des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips sind aber Einschränkungen möglich.

 

Betriebszeiten

In Bezug auf die Weihnachtsbeleuchtung bedeutet dies konkret, dass der Betrieb dieser Beleuchtung eingeschränkt werden kann. In einem vom Bundesgericht entschiedenen Fall wurden die Betriebsdauer und die Betriebszeiten eingeschränkt auf die Zeit vom 1. Advent bis zum Dreikönigstag (6. Januar). Zeitlich darf die Weihnachtsbeleuchtung bis 01.00 Uhr nachts leuchten. Wird eine Weihnachtsbeleuchtung installiert, welche schädliche oder lästige Einwirkungen verursacht, so können weitergehende Einschränkungen verfügt werden.

Für andere Zierbeleuchtungen gelten diese ausgedehnten Betriebszeiten nicht. Die Weihnachtsbeleuchtung, die von vielen Menschen nicht als störend empfunden wird, sondern als festlicher Brauch geschätzt wird, darf während der Weihnachtszeit länger brennen. Demgegenüber ist die ganzjährige Zierbeleuchtung spätestens um 22.00 Uhr zu löschen.

 

Zuständigkeit

Zuständig im Kanton Aargau für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung betreffend Lichtemissionen ist der Gemeinderat. Er kann auf Hinweis aus der Bevölkerung oder auch von Amtes wegen einschreiten.

 

Bei der Weihnachtsbeleuchtung gilt, wie in anderen Bereichen des Lebens, dass die Schönheit im Auge des Betrachters liegt. Mit der nötigen Rücksichtnahme auf der einen Seite und der nötigen Toleranz auf der anderen Seite können besinnliche Festtage erlebt werden.

 

Weiterführende Hinweise:

- BGE 140 II 33

- AGVE 2013 33

- Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, herausgegeben vom BAFU, Stand 2021

 

 

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