Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass die Behörden den Rückbau von Bauten und Anlagen, die ausserhalb der Bauzone illegal erstellt wurden, ohne Rücksicht auf den Bauzeitpunkt anordnen können. Anders als bei illegalen Bauten innerhalb der Bauzone verwirkt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht nach 30 Jahren.
Sei es das Gartenhäuschen oder die Überdachung des lange vorbestehenden Autoabstellplatzes – es wird oft gebaut, ohne die dafür erforderliche Baubewilligung einzuholen. Gerade ausserhalb der Bauzone, im sogenannten Nichtbaugebiet, finden sich viele (althergebrachte) Bauten und Anlagen, die nie bewilligt wurden. Dürfen solche Bauten und Anlagen bestehen bleiben?
Bei Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone war und ist die Rechtslage klar: Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt nach 30 Jahren. Mit dem Ablauf der Verwirkungsfrist dürfen die Behörden den Rückbau nicht mehr anordnen. Die Verwirkungsfrist dient der Rechtssicherheit. Zudem ist sie in der praktischen Überlegung begründet, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände nach mehr als 30 Jahren nur schwerlich noch ausreichend abklären lassen.
Bei illegalen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone war die Rechtslage bisher nicht abschliessend geklärt. Das Bundesgericht hatte die Frage, ob die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auch bei solchen Bauten und Anlagen nach 30 Jahren verwirkt, bisher nicht behandelt (z.B. BGE 136 II 359) oder ohne Begründung bejaht (z.B. BGer 1C_726/2013).
In seinem kürzlichen Urteil hat das Bundesgericht nun klargestellt: Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verwirkt bei illegalen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nicht nach 30 Jahren. Der Rückbau dieser Bauten und Anlagen kann unabhängig von ihrem Bauzeitpunkt angeordnet werden. Der rechtmässige Zustand muss in jedem Fall wiederhergestellt werden. Diese Handhabung reiht sich in die strenge Haltung des Bundesgerichts in Bezug auf das Bauen ausserhalb der Bauzone ein.
Trotz dieser strengen Rechtsprechung muss eine Rückbauanordnung nicht in jedem Fall (unverändert) hingenommen werden. Handlungsspielraum zugunsten der rückbaupflichtigen Bauherrschaft besteht etwa in Bezug auf die Dauer der Wiederherstellungsfrist. Auch das hat das Bundesgericht mit Blick auf die Einzelfallgerechtigkeit klargestellt.
Haben Sie Fragen zum Bauen ausserhalb der Bauzone, etwa zum angeordneten Rückbau einer rechtswidrigen Baute? Wir beraten und unterstützen Sie gerne dabei.
Das besprochene Urteil (BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019) ist zur Publikation vorgesehen.