Bei mietrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit juristischen Personen taucht regelmässig die Frage auf, ob dafür die Handelsgerichte oder die jeweiligen Bezirksgerichte zuständig sind.
In denjenigen Kantonen, welche ein Handelsgericht eingeführt haben, kommt Art. 6 ZPO hinsichtlich der Zuständigkeit der Handelsgerichte zwingend zur Anwendung. Demnach sind rechtliche Streitigkeiten handelsgerichtlicher Natur, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen ist (Streitwerte über CHF 30'000.-) sowie die Parteien im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
Stehen sich im Mietverhältnis zwei Parteien gegenüber, die im Handelsregister eingetragen sind und gemäss Art. 6 ZPO die genannten Voraussetzungen erfüllen und kommt es zum Streitfall, so ist im Grunde genommen das Handelsgericht für das Verfahren zuständig. Davon ausgenommen sind hingegen Fälle, in denen das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ZPO zum Zuge kommt. Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung nennt Streitigkeiten aus Miete und Pacht, «sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist». Diese Auflistung ist abschliessend und bezeichnet die massgebenden Mietrechtsfälle, welche im vereinfachten Verfahren zu prüfen sind.
Das Bundesgericht hat nun in BGE 139 III 457 (danach mehrfach bestätigt) festgehalten, dass in Fällen, in welchen einerseits die Handelsgerichtsbarkeit, andererseits zugleich das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen, das Handelsgericht nicht angerufen werden kann. Die Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren (Art. 243 ZPO) gehen in den in Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO erläuterten Fällen der Handelsgerichtsbarkeit nach Art. 6 ZPO zwingend vor.
Eine umfangreiche Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts anhand der konkreten Streitsache ist deshalb unerlässlich.
Wenn Sie weitere Fragen zur Handelsgerichtsbarkeit und zu mietrechtlichen Angelegenheiten haben, unterstützen wir Sie gerne dabei.