Eine Mängelrüge allein reicht nicht aus, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Es ist deshalb entscheidend, die jeweiligen Verjährungsfristen vorzumerken und rechtzeitig sowie mit den geeigneten Mitteln zu unterbrechen.
Familie Muster hat sich von der Generalunternehmerin Hüslibau ein Einfamilienhaus erstellen lassen. Einige Monate nach Einzug hat die Familie erste Mängel festgestellt und der Generalunternehmerin gerügt. Diese hat die Rüge erhalten, in der Folge aber nichts für die Mängelbehebung unternommen. Familie Muster wurde danach jahrelang vertröstet und hat die 5-jährige Verjährungsfrist verstreichen lassen. Nach Ablauf dieser Frist gelangt sie an die Generalunternehmerin, welche hingegen die Verjährungseinrede geltend macht.
Bei Mängeln sind verschiedene zeitliche Aspekte zu berücksichtigen. Einerseits muss der Mangel frist- und formgerecht gerügt werden, damit die Familie Muster ihre Gewährleistungsansprüche nicht verwirkt. Darüber geben der Kauf-/Werkvertrag bzw. die darin vereinbarten Normen Aufschluss.
Ist der Mangel frist- und formgerecht gerügt worden, so ist damit lediglich ein Teilaspekt der Gewährleistungsansprüche erfüllt. Denn die Gewährleistungsansprüche können verjähren, das heisst, dass nach Fristablauf die entsprechenden Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können. Die Generalunternehmerin kann sich bei Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche erfolgreich mit der Verjährungsreinrede dagegen wehren.
Wichtig ist deshalb, die gerügten Mängel frist- und formgerecht vor Ablauf der Frist von 5 Jahren zu unterbrechen. Dazu enthält das Gesetz (insbesondere Art. 135 OR) diverse Handlungsmöglichkeiten. Zu erwähnen sind als die gebräuchlichsten der Verjährungsreinredeverzicht seitens der Generalunternehmerin, die Klage oder die Betreibung.
Für die korrekte Wahl der Unterbrechungshandlung empfiehlt sich der Beizug eines fachlich versierten Anwalts.
Bei Fragen zur Verjährung bzw. zu den Mängelrügen und deren Fristen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.