Die Mängelrüge im Werkvertragsrecht - worauf beim Verfassen zu achten ist...

12.10.2021
Die Mängelrüge im Werkvertragsrecht - worauf beim Verfassen zu achten ist...

Die Mängelrüge ist ein wesentliches Mittel im Werkvertragsrecht, um dem Unternehmer Mängel am Bauwerk anzuzeigen. Der richtige Inhalt einer solchen Mängelrüge ist für die Bauherrschaft unerlässlich, um spätere Nachteile vermeiden zu können. Deshalb sind beim Verfassen der Mängelrüge einige wichtige Aspekte inhaltlicher Natur zwingend zu berücksichtigen.

Das Gesetz gibt bei der Mängelrüge keine Formvorschriften vor. Sie kann dementsprechend sowohl mündlich wie auch schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, eine Mängelrüge schriftlich vorzunehmen und eingeschrieben zu versenden.

Doch was gehört genau in eine Mängelrüge?

Art. 367 OR lässt sich Folgendes entnehmen: «Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen». Der Besteller muss das Werk prüfen und allfällige Mängel sofort anzeigen.

Zum konkreten Inhalt äussert sich Art. 367 OR hingegen nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Rüge inhaltlich sachgerecht substanziiert sein, zumindest die Mängel genau angeben und zum Ausdruck bringen, dass der Besteller das Werk nicht als vertragsgemäss anerkennen und den Unternehmer haftbar machen will (vgl. dazu BGE 107 II 172, 175, E. 1a).

Etwas genauer umschreibt das Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2009 (BGE 4A_82/2008, E. 6.1) den Inhalt einer Mängelrüge: «Wie die Mängel in der Anzeige zu umschreiben sind, hängt von den Umständen ab. Jedenfalls genügt als Mängelrüge nicht, wenn der Besteller seine Unzufriedenheit äussert, ohne konkret die Mängel zu benennen. Hingegen reicht die blosse Angabe der ungünstigen Wirkungen, wie zum Beispiel: "Ware ist so schlecht, dass sie nicht verarbeitet werden kann". Nicht erforderlich ist, dass in der Mängelrüge die Ursachen der angezeigten Mängel genannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8. Mai 2007, 4C.130/2006, E. 4.2.1).

Vielmehr ist davon abzuraten, eine mögliche Ursache für einen Mangel zu nennen. Denn dadurch könnte sich die Mängelprüfung in eine falsche bzw. einseitige Richtung begeben und womöglich zu Ungunsten der Bauherrschaft resultieren. Wie den bundesgerichtlichen Erläuterungen entnommen werden kann, steht der Mangel und dessen Nennung im Vordergrund. Wir empfehlen Ihnen, den Mangel möglichst genau zu umschreiben, so wie sie ihn von Auge, allenfalls mittels Ohren wahrnehmen. Der entsprechende Unternehmer muss erkennen können, worum es sich handelt, wo sich der Mangel befindet und was festgestellt werden konnte. Verzichten Sie hingegen darauf, den Mangel näher auf eine Ursache einzugrenzen. Legen Sie der Mängelrüge Fotoaufnahmen bei, damit sich der adressierte Unternehmer ein Bild der Situation machen kann.

Wenn Sie weitere Fragen zum genauen Inhalt Ihrer Mängelrüge haben, kontaktieren Sie uns bitte ungeniert. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

 

 

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